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   VG Karlsruhe, 12.04.2019 - 8 K 7391/16   

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VG Karlsruhe, 12.04.2019 - 8 K 7391/16 (https://dejure.org/2019,12516)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.04.2019 - 8 K 7391/16 (https://dejure.org/2019,12516)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. April 2019 - 8 K 7391/16 (https://dejure.org/2019,12516)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 86 Abs 5 S 2 Alt 2 SGB 8, § 105 Abs 1 S 1 SGB 10, § 105 Abs 3 SGB 10, § 112 SGB 10
    Notwendigkeit der positiven Kenntnis des in Anspruch genommenen Jugendhilfeträgers vom Vorliegen der seine Leistungspflicht begründenden Tatbestandsvoraussetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Jugendhilfe; Kostenerstattung; Zuständigkeit; Fallabgabe; Kenntnis; Kenntnisfiktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2015 - 12 A 1450/14

    Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen eines Hilfeempfängers

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.04.2019 - 8 K 7391/16
    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 05.10.2015 - 12 A 1450/14 -) sei es für den Wegfall der Kenntnis nach Fallabgabe gerade nicht erforderlich, dass der den Hilfefall abgebende Jugendhilfeträger positive Kenntnis von Umständen erhalte, die die Leistungspflicht entfallen ließen.

    Die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 05.10.2015 - 12 A 1450/14 -) sei nicht zu teilen, da diese zur Folge hätte, dass ein übernehmender Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger, um eine rechtswidrige Kostenlast zu vermeiden, den abgebenden Träger bzw. sogar den ursprünglich zuständigen Sachbearbeiter in regelmäßigen Abständen über den Fortgang des Hilfefalls unterrichten müsste.

    Er hat mit § 105 Abs. 3 SGB X der aus dem Sozialhilferecht hergeleiteten Aufgabe, nur gegenwärtige, akute Notlagen zu beseitigen, auch im Kostenerstattungsrecht Rechnung getragen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 9/95, S. 39; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 05.10.2015 - 12 A 1450/14 -, juris; VG Koblenz, Urteil vom 23.02.2015 - 3 K 1243/13.KO -, juris).

    Erforderlich für die Kenntnis ist das Wissen des in Anspruch genommenen Jugendhilfeträgers, dass sowohl eine Hilfebedürftigkeit als auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die eigene Leistungspflicht vorliegen (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 05.10.2015, a.a.O.).

    Unerheblich ist indes die rechtsirrige Meinung, ein anderes Jugendamt sei zuständig (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 05.10.2015, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 02.06.2005, a.a.O. m.w.N.).

    Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob es im Rahmen des § 105 Abs. 3 SGB X wie im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 4 VwVfG auf die tatsächliche Kenntnisnahme des zuständigen Sachbearbeiters ankommt (so OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 05.10.2015, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 11.05.2004 - 2 K 3204/99 -, juris Rn. 22 ff. unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84-, juris zu § 48 VwVfG; Roos, in: von Wulffen, SGB X, 8. Auflage 2014, § 105 Rn. 13 i.V.m. § 103 Rn. 24) oder ob, wie es im Rahmen des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X teilweise vertreten wird (vgl. Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 45 Rn. 113; Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 45 Rn.85), die Kenntnis der zur Entscheidung berufenen Dienststelle ausreichend ist.

    Dies wäre auch angesichts der vielfältigen Gründe, aus denen der Hilfebedarf oder die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers entfallen kann, nicht sachgerecht (vgl. zum Ganzen OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 05.10.2015, a.a.O.; VG Koblenz, Urteil vom 23.02.2015, a.a.O.).

    Eine derartige Anforderung widerspräche dem Umstand, dass § 105 Abs. 3 SGB X für die Erstattungspflicht eine positive Kenntnis des Bestehens der eigenen Leistungspflicht verlangt und nicht etwa von der Erstattungspflicht ausgeht, solange keine positive Kenntnis des Nichtbestehens der Leistungspflicht vorliegt (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 05.10.2015, a.a.O.).

    Das Erfordernis der Kenntnis von Umständen, die die Leistungspflicht entfallen lassen, würde § 105 Abs. 3 SGB X und dessen Zweckbestimmung, den abgebenden Jugendhilfeträger vor Kostenerstattungen zu schützen, in Fällen wie dem vorliegenden, in dem sich zwei Jugendhilfeträger gegenüber stehen, praktisch leer laufen lassen (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 05.10.2015, a.a.O.).

    Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 05.10.2015 (a.a.O.) im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass die Umstände, die eine Leistungspflicht in Jugendhilfefällen entfallen lassen, üblicherweise der Wegfall der Hilfebedürftigkeit oder Änderungen in den zuständigkeitsbegründenden Umständen sind, wie die Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts durch die Eltern des Hilfeempfängers oder die Wiedererlangung des Sorgerechts durch einen Elternteil.

    In diesen Fällen ist eine Erstattungspflicht regelmäßig bereits ohne Heranziehung des § 105 Abs. 3 SGB X ausgeschlossen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 05.10.2015, a.a.O.).

    Wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 05.10.2015 (a.a.O.) zu Recht ausgeführt hat, lässt sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dem Urteil vom 15.06.2000 (- 5 C 35.99 -, juris), für die hier vorliegende Konstellation der Fallübernahme zwischen zwei Jugendhilfeträgern nichts Abweichendes entnehmen.

    Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 05.10.2015 (a.a.O.) die - im Ergebnis offen gelassene - Frage aufgeworfen, ob ein Fortbestehen der Kenntnis für einen gewissen unmittelbar an die Fallabgabe anschließenden Zeitraum oder jedenfalls für den Zeitraum fingiert werden kann, der von einem etwaigen Bewilligungsbescheid des abgebenden Jugendhilfeträgers bzw. einer durch ihn verfassten Hilfeplanung bis zum nächsten regelmäßigen Hilfeplangespräch noch erfasst ist.

    Gleiches gilt, soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 05.10.2015 (a.a.O.) erwogen hat, hinsichtlich einer Kenntnisfiktion auf das nächste regelmäßige Hilfeplangespräch abzustellen.

  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.04.2019 - 8 K 7391/16
    Mit Schreiben vom 18.08.2011, das der Klägerin am 22.08.2011 zuging, teilte der Beklagte der Klägerin mit, nach den Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 (- 5 C 17.09 -, juris) sei sie trotz des Umzugs der Kindsmutter in seinen Zuständigkeitsbereich zum 10.06.2007 gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII für die Jugendhilfefälle M. und L. örtlich zuständig geblieben.

    § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII a.F. findet nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 (- 5 C 17.09 -, juris) in allen Fallgestaltungen Anwendung, in denen keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht und die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 12.05.2011, a.a.O. und vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, jeweils juris).

    § 86 Abs. 3 SGB VIII a.F. erfasst nur die Fälle, in denen die Eltern vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und schon in diesem Zeitpunkt keinem Elternteil die Personensorge zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2010, a.a.O.).

    Insoweit ist es nicht entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin Kenntnis von dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 (a.a.O.) zu § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII a.F. erhalten hat.

  • BVerwG, 02.06.2005 - 5 C 30.04

    Bekanntsein der Leistungsvoraussetzungen; Erstattungsanspruch, Entstehen des -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.04.2019 - 8 K 7391/16
    Diese sollen nicht wegen Aufwendungen für Leistungen in Anspruch genommen werden, bezüglich derer ihnen nicht bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.06.2005 - 5 C 30.04 -, juris Rn. 11).

    Kennenmüssen oder auch grob fahrlässige Unkenntnis reichen hierfür nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.06.2005, a.a.O.).

    Unerheblich ist indes die rechtsirrige Meinung, ein anderes Jugendamt sei zuständig (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 05.10.2015, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 02.06.2005, a.a.O. m.w.N.).

  • VG Augsburg, 29.11.2011 - Au 3 K 10.1016

    Jugendhilfe; Kostenerstattung; unzuständiger Träger; fortdauernde Vollzeitpflege

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.04.2019 - 8 K 7391/16
    So habe das Verwaltungsgericht Augsburg in seinem Urteil vom 29.11.2011 - Au 3 K 10.1016 - eine Kenntnis nach Fallabgabe "ohne weiteres" angenommen, da der betreffende Träger den Jugendhilfefall aus eigener Sachbearbeitung gekannt habe und nicht davon auszugehen gewesen sei, dass der Fall sich nach Übernahme durch einen anderen Träger erledigt habe.

    Das Gericht folgt deshalb nicht der Auffassung des Beklagten (im Anschluss an VG Augsburg, Urteil vom 29.11.2011 - Au 3 K 10.1016 -, juris), wonach von der nach § 105 Abs. 3 SGB X erforderlichen Kenntnis des abgebenden Jugendhilfeträgers solange auszugehen ist, bis dieser positive Kenntnis von Umständen erhält, die seine Leistungspflicht entfallen lassen.

  • BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 4.10

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Rückerstattung; Kostenerstattung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.04.2019 - 8 K 7391/16
    Rechtsgrundlage für den Rückerstattungsanspruch der Klägerin ist § 112 SGB X, der über § 37 SGB I auch auf Erstattungsansprüche nach dem SGB VIII Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 4.10 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 06.06.2008 - 12 A 576/07 -, juris; Becker in: Hauck/Noftz, SGB, 06/14, § 112 SGB X Rn. 7).

    § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII a.F. findet nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 (- 5 C 17.09 -, juris) in allen Fallgestaltungen Anwendung, in denen keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht und die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 12.05.2011, a.a.O. und vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, jeweils juris).

  • BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 9.15

    Kostenerstattung; Kostenerstattungsanspruch; jugendhilferechtlicher

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.04.2019 - 8 K 7391/16
    Der streitgegenständliche Rückerstattungsbetrag ist in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB antragsgemäß ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit, also ab dem 15.12.2016 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 -, juris).
  • BVerwG, 15.06.2000 - 5 C 35.99

    Erstattungsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers gegen den zuständigen;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.04.2019 - 8 K 7391/16
    Wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 05.10.2015 (a.a.O.) zu Recht ausgeführt hat, lässt sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dem Urteil vom 15.06.2000 (- 5 C 35.99 -, juris), für die hier vorliegende Konstellation der Fallübernahme zwischen zwei Jugendhilfeträgern nichts Abweichendes entnehmen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2000 - 22 A 387/97

    Voraussetzungen des Anspruchs einer Sozialhilfeträgerin auf Erstattung von

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.04.2019 - 8 K 7391/16
    So habe auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 17.10.2000 (- 22 A 387/97 -) entschieden, dass der Verlust der Kenntnis einer sozialhilferechtlich notwendigen Maßnahme dann eintrete, wenn der Sozialhilfeträger davon ausgehe, dass nunmehr - aus welchem Grund auch immer - ein anderer Leistungsträger eingetreten sei.
  • VG Aachen, 11.05.2004 - 2 K 3204/99

    Antrag auf Kostenzusicherung für eine sonstige stationäre Behandlung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.04.2019 - 8 K 7391/16
    Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob es im Rahmen des § 105 Abs. 3 SGB X wie im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 4 VwVfG auf die tatsächliche Kenntnisnahme des zuständigen Sachbearbeiters ankommt (so OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 05.10.2015, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 11.05.2004 - 2 K 3204/99 -, juris Rn. 22 ff. unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84-, juris zu § 48 VwVfG; Roos, in: von Wulffen, SGB X, 8. Auflage 2014, § 105 Rn. 13 i.V.m. § 103 Rn. 24) oder ob, wie es im Rahmen des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X teilweise vertreten wird (vgl. Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 45 Rn. 113; Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 45 Rn.85), die Kenntnis der zur Entscheidung berufenen Dienststelle ausreichend ist.
  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.04.2019 - 8 K 7391/16
    § 105 SGB X kommt hier gemäß § 37 SGB I zur Anwendung, da die speziellen Kostenerstattungsvorschriften der §§ 89 ff. SGB VIII, insbesondere § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, für die hier vorliegende Fallkonstellation einer von Anfang an bestehenden Zuständigkeit der Klägerin ohne Zuständigkeitswechsel keine Sonderregelungen enthalten (vgl. zur Anwendbarkeit des § 105 SGB X im Anwendungsbereich des SGB VIII BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, juris; BayVGH, Urteil vom 16.11.2004 - 12 B 00.3364 -, juris).
  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12

    Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2008 - 12 A 576/07

    Wirkung einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung und der Feststellung einer

  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2014 - L 11 KR 2398/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rückerstattungsanspruch gem § 112 SGB 10

  • VG Koblenz, 23.02.2015 - 3 K 1243/13

    Jugendhilfe (Kostenerstattung), Kinder- und Jugendhilferecht, Sozialrecht

  • VG Aachen, 03.02.2004 - 2 K 71/02
  • VGH Bayern, 16.11.2004 - 12 B 00.3364
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